Verbraucherzentrale: App-Store-Betreiber bestehen AGB-Check nicht

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind große Teile der Nutzungsbestimmungen der Betreiber von App-Vertriebsportalen rechtswidrig. Oft fehle im Webauftritt der Anbieter ein Impressum, die Vertragsbedingungen seien zu lang und viele Klauseln benachteiligten die Verbraucher. Der Verband hat darum zehn Abmahnungen versandt.

Immer mehr Menschen nutzen Smartphones. 962 Millionen Apps haben Verbraucher in Deutschland laut einer Studie des Branchenverbands Bitkom im Jahr 2011 installiert. Wie die App-Store-Betreiber mit dem Verbraucherschutz umgehen, hat der vzbv geprüft und die Vertragsbedingungen von fünf Unternehmen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Der Verbraucherschutz kommt zu kurz. „Unternehmen wie google und iTunes agieren weltweit, doch ignorieren sie leider allzu oft deutsche Verbraucherschutzvorschriften“, sagt Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim vzbv.

Vertragsbedingungen zu lang

Je 25 Klauseln beanstandete der vzbv bei google und iTunes, 19 waren es bei Samsung, 15 bei Nokia und zehn bei Microsoft. Besonders die Länge der Vertragsbedingungen sei kritisch. So waren die Bedingungen bei iTunes 21 DIN A4-Seiten lang und fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9 gehalten. Das verhindere laut vzbv, dass Verbraucher die AGB in vollem Umfang wahrnehmen und begreifen. 
Besonders Bedingungen zum Datenschutz sind nach Ansicht des Verbands rechtswidrig: Eine rechtskonforme Einwilligung für die Nutzung der Verbraucherdaten werde nicht eingeholt. Zum Beispiel wurden nach den Bestimmungen von google, iTunes und Nokia personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass die Nutzer aktiv zugestimmt hatten. Die Vertragsbedingungen lassen eine Kontrolle über diese sensiblen Daten nicht zu. 
Oftmals sind die Formulierungen der Klauseln dem vzbv zufolge nicht verständlich, nicht nachvollziehbar und schränken sogar Widerrufs-, Kündigungs- und Gewährleistungsrechte der Verbraucher ein: Google verwendete unbestimmte Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“.  iTunes wollte selbst entscheiden, ob der Verbraucher bei Nichtleistung Ansprüche geltend machen kann, und beschränkte eventuelle Ansprüche auf Neulieferung beziehungsweise Erstattung des Preises. Microsoft und Nokia behielten sich vor, Inhalte beziehungsweise den Zugriff zum Dienst nach eigenem Gutdünken zu beschränken. Samsung machte die Haftung unter anderem von einem erheblichen Mangel abhängig.

Online-Auftritt ohne Impressum

Auf den App-Store-Seiten von Microsoft, Google und Nokia war nicht einmal ein Impressum vorhanden, hießt es in einer Pressmitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband. Anbieterkennzeichnungen von Diensteanbietern seien insbesondere erforderlich, um mit dem Unternehmen bei Beschwerden in Kontakt treten zu können. Erst nach Abmahnung durch den vzbv kamen die Betreiber ihren Informationspflichten nach. Nur Microsoft und Nokia hätten bisher vollständig Unterlassungserklärungen abgegeben und die Beanstandungen umfassend abgestellt. Gegenüber google und iTunes hat der vzbv Klage erhoben.  
(Pressemitteilung Bundesverband Verbraucherzentrale)
(c) Michael Voß, www.michael-voss.de

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