#BVerfG Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen https://t.co/33HNaKlZYZ
— BVerfG (@BVerfG) 8. November 2017
Wörtlich heißt es in der Forderung der Karlsruher Richter:
„Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag ‚weiblich‘ oder ‚männlich‘ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.“
Quelle: Bundesverfassungericht
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