Mindesten drei Mal muss der Bundestag versuchen eine Bundeskanzlerin oder einen Bundeskanzler zu wählen, vorher kann es keine Neuwahl geben.
In den ersten beiden Wahlgängen muss das Ergebnis mindestens um eine Stimme über der Zahl der Hälfte aller Abgeordneten liegen. Wenn das der Fall ist, gibt es eine(n) Bundeskanzler(in) und keine Neuwahl. Im dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit. Dann entscheidet allerdings der Bundespräsident, ob diese Wahl angenommen wird oder ob es eine Neuwahl gibt.
Geregelt wird dies durch Artikel 63 des Grundgesetzes.