Sächsische Polizei darf Handys auf Blitzer-Apps untersuchen

MDR INFO, 25.06.13
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Den Spruch kennt fast jeder Autofahrer: „Allgemeine Fahrzeugkontrolle. Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte!“ Doch wird nun demnächst auch nach dem Handy gefragt, um zu kontrollieren, ob darauf Apps sind, die Radarfallen voraussehen können? Ich habe versucht, dieser Zeitungsmeldung auf den Grund zu gehen.


Eine kleine Anfrage aus der sächsischen FDP-Fraktion brachte den Stein in Rollen. In der Antwort aus dem Innenministerium hieß es, die Polizei dürfe Smartphones und Tablets sicherstellen oder beschlagnahmen, wenn es einen Anfagsverdacht gäbe, sie hätten Blitzer-Apps installiert. Jana Kindt aus der Pressestelle des Innenministeriums in Dresden bestätigt:

Also, diese Meldung hat offenbar eingeschlagen wie der Blitz.

Doch es sei eigentlich nicht neu. Blitzer-Apps und Radarwarner seien generell in der Straßenverkehrsordnung verboten.

Im vergangenen Jahr hat das 29 Sachsen betroffen, die einen Bußgeldbescheid bekommen haben. Und das hieß jeweils: 4 Punkte in Flensburg und 75 Euro an die Staatskasse. 

Doch, so Jana Kindt, könne eine Herausgabe des Handys nur bei einem Anfangsverdacht verlangt werden. Und dieser Anfangsverdacht hat es in sich. Frage an  den Leipziger Rechtsanwalt und ehemaligen Fahrschullehrer Uwe Steinmetz: Was würde er einem Polizisten sagen, der sein Handy kontrollieren will?

Dann würde ich zunächst ein „Nein“ antworten. Ganz einfach, weil, der Polizist müsste dann mitteilen, worin der Anfangsverdacht liegt. Der kann durchaus darin liegen, dass man während des Anhaltens anfängt.  am Handy irgendwelche Gerätschaften auszuschalten oder hin und her zu schalten. Aber allein durch das Anhalten oder gar, dass das Handy im Fahrzeug installiert ist, an diversen Vorrichtungen, das reicht mit Sicherheit nicht als Anfangsverdacht.

Probleme mit dieser Regelung hat auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Pressesprecher Andreas Schneider sieht Schwierigkeiten, den Anfangsverdacht zu beweisen. Um das Handy mitnehmen zu können, bräuchte der Polizist auch eine richterliches Anweisung. Doch nicht nur das.

Darüberhinaus habe ich auch große Zweifel, ob am Ende auch eine Durchsicht des Gerätes denn verhältnismäßig wäre, handelt es sich doch um eine relativ geringfügige Ordnungswidrigkeit.

Andreas Schneider sieht noch einen dritten Punkt, der gegen die aktuelle Regelung in der Straßenverkehrsordnung spricht.

Der Beifahrer beispielsweise könne ein Smartphone bei sich führen und den Fahrer instruieren, und das zulässig. Dieses Beispiel zeigt, wie absurd diese Vorschrift ist im Licht der sich neu entwickelnden Technik.

Im sächsischen Innenministerium sieht man die Diskussion eher zurückhaltend. Es werde weiterhin keine speziellen Kontrollen nach Handy-Apps geben.

(c) Michael Voß, www.michael-voss.de

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